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Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 15↗RIS↗
Bezeichnungspflicht
§ 15. Vermehrungsmaterial einer Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Ist eine Sortenbezeichnung für die geschützte Sorte nicht registriert, so darf Vermehrungsmaterial der Sorte nicht vertrieben werden. Auch nach dem Ende des Sortenschutzes darf Vermehrungsmaterial der Sorte nur unter der registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden.