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Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 16aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 16↗RIS↗
Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung
§ 16.
(1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden
1. vom Inhaber einer für gleichartige Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden ähnlichen Marke (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970),
2. von demjenigen, der nachweist, daß das von ihm für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung einer ähnlichen Sortenbezeichnung (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970) innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
3. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970) als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Verwendung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(2) Die Löschung gemäß Abs. 1 Z 2 muß innerhalb von drei Jahren ab der Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden, es sei denn, das Zeichen war dem Sortenschutzinhaber zur Zeit seiner Eintragung in das Sortenschutzregister als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.
(3) Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.