Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
§ 18. Über Berufungen gegen Bescheide des Sortenschutzamtes entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch Anstalten oder sonstige Stellen als Sachverständige beiziehen.