Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 18↗RIS↗
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
§ 18. Über Berufungen gegen Bescheide des Sortenschutzamtes entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch Anstalten oder sonstige Stellen als Sachverständige beiziehen.