Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19aufgehoben
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes; Oberster
Patent- und Markensenat
§ 19.
(1) Über Berufungen gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden. Die Gebührenbestimmungen des § 168 Abs. 1 Z 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 sind gleichfalls anzuwenden.
(2) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Bundespräsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.
(3) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren nach den §§ 10, 11 und 13 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren nach § 16 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.