Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20aufgehoben
Teil 3
Verfahren
Anmeldung der Sorte und Bekanntgabe der Sortenbezeichnung
§ 20.
(1) Die Sorte ist beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz anzumelden.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte sowie gegebenenfalls seines Vertreters,
2. die Art sowie gegebenenfalls die Nutzungsrichtung, das Vermehrungssystem und der Hinweis, daß die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
3. die Anmeldebezeichnung (Abs. 6) bzw. die Sortenbezeichnung (§ 14) und
4. die Personengruppe, zu der der Anmelder gemäß § 3 Abs. 1 gehört.
(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:
1. eine Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
2. Nachweise über die gemäß Abs. 2 Z 4 gemachten Angaben und
3. die Vollmacht (§ 3 Abs. 2), falls der Anmelder durch einen Vertreter einschreitet.
(4) Wird eine Sorte von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen haben den gleichen Rang.
(5) Abweichend vom zweiten Satz des Abs. 4 ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen (Prioritätsrecht). Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn
1. es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,
2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der Anmeldung im anderen Verbandsstaat verstrichen ist und
3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.
(6) Die Anmeldebezeichnung gilt nur für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes. § 14 Abs. 3 Z 2 und 3 sind anzuwenden. Bei positivem Abschluß der Sortenprüfung (§ 23) hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 14 aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte mit Bescheid vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.
(7) Ist eine Anmeldebezeichnung oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sortenschutzamt aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekanntzugeben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.
(8) Für die Rangordnung einer Sortenbezeichnung gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln ist, für wen die bekanntgegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.