Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24aufgehoben
Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte
§ 24.
(1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, daß
1. die Sorte den Anforderungen des § 5 nicht entspricht oder
2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig ist (§ 14 Abs. 2 bis 4) oder
3. der Anmelder nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) ist.
(2) Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 können während des gesamten Verfahrens und Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sortenblatt und Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sortenblatt vorgebracht werden.
(3) Die Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 müssen spätestens am letzten Tag der Frist (Abs. 2) beim Sortenschutzamt eingelangt sein.
(4) Das Sortenschutzamt hat die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, daß er Berechtigter (§ 4 Abs. 1) ist, so kann er verlangen, daß als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
(6) Ist eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 2 berechtigt, so hat das Sortenschutzamt gemäß § 20 Abs. 7 vorzugehen.