Erteilung des Sortenschutzes
§ 25. Wenn für die angemeldete Sorte eine zulässige Sortenbezeichnung bekanntgegeben ist (§ 14 Abs. 2 bis 4) und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen, ist der Sortenschutz vom Sortenschutzamt durch Eintragung in das Sortenschutzregister zu erteilen. Dem Sortenschutzinhaber ist hierüber eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.