Änderungen zwischen den Fassungen
§ 26aufgehoben
Übertragung des Sortenschutzes
§ 26.
(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.
(3) Die Eintragung in das Sortenschutzregister geschieht auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten an das Sortenschutzamt.
(4) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(5) Der Antrag auf Eintragung und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Sortenschutzamtes.