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Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 30aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 30↗RIS↗
Teil 4
Zivilrechtliche und strafrechtliche
Bestimmungen
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 30. Wer in einer der ihm aus einem Sortenschutz zustehenden Befugnis verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.