Teil 4
Zivilrechtliche und strafrechtliche
Bestimmungen
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 30. Wer in einer der ihm aus einem Sortenschutz zustehenden Befugnis verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.