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Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 36aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 36↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 36. Sorten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragen sind (§§ 8, 9 und 10 des Pflanzenzuchtgesetzes), sind von Amts wegen vom Sortenschutzamt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch in das Sortenschutzregister einzutragen, wenn nicht binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Sortenschutzamt eine schriftliche Verzichtserklärung des Züchters einlangt. Entsprechen die Sortenbezeichnungen dieser Sorten nicht den Abs. 2 bis 4 des § 14, so ist § 14 Abs. 6 anzuwenden. Der Zeitraum, während dessen die Sorte als Hochzucht bedingt oder unbedingt im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, ist auf die Schutzdauer und die Bemessung der Jahresgebühren (§ 28 Abs. 7) anzurechnen; bei der Berechnung der Schutzdauer und der Bemessung der Jahresgebühren sind jedoch nur die vollen Jahre, in welchen die Sorte im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Schutzdauer (§ 8 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1) tritt frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein.