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Fassungsvergleich zu Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen 1
§ 3neu
in Kraft ab 24.03.1993 · idF BGBl. Nr. 210/1993 § 3↗RIS↗
Verbot der Verwendung bestimmter Hydraulikanlagen
§ 3.
Die Verwendung von Hydraulikanlagen, die Hydraulikflüssigkeiten enthalten, deren Gehalt an Stoffen gemäß § 1 den Grenzwert von 30 ppm übersteigt, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung verboten.