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Fassungsvergleich zu Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS 1
§ 1neu
in Kraft ab 12.01.1994 · idF BGBl. Nr. 35/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Labornachweis für das Vorliegen einer HIV-Infektion, bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt, eine der in § 2 angeführten Krankheiten mit der jeweils in Anlage A genannten Methode definitiv oder mit der jeweils in Anlage B genannten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird.