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Fassungsvergleich zu Tiefgefrorene Lebensmittel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiefgefrorene Lebensmittel 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.03.1994 · idF BGBl. Nr. 201/1994 § 2↗RIS↗
Ausgangsstoffe – Zubereitung
§ 2.
(1) Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.
(2) Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden.