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Fassungsvergleich zu Tiefgefrorene Lebensmittel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiefgefrorene Lebensmittel 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.03.1994 · idF BGBl. Nr. 201/1994 § 5↗RIS↗
Verpackungen
§ 5.
Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.