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Fassungsvergleich zu Heb-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsverordnung (Heb-AV) (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 06.09.1995 – 26.09.2013 · idF BGBl. Nr. 599/1995 § 11↗RIS↗
Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen
§ 11.
(1) Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4
1. das erste Ausbildungsjahr,
2. im zweiten Ausbildungsjahr die praktische Ausbildung im Operationssaal und
3. im dritten Ausbildungsjahr das Wahlpraktikum.
(2) Folgende Ausbildungsinhalte sind nachzuholen:
1. die gemäß Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung „Hebammenkunde“, „Geburtshilfe“ und „Instrumenten- und Gerätelehre“, worüber bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres Prüfungen abzulegen sind;
2. die praktische Ausbildung der in Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Praktikumsfächer im Ausmaß von 240 Stunden in den Bereichen, die von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie nach Maßgabe der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis der/des Studierenden festgelegt werden.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 Z 1 nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.
(4) Wird die gemäß Abs. 2 Z 2 nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.
Schlagworte
Instrumentenlehre