Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15aufgehoben
Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 15.
Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen § 16 Abs. 1, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt.