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Fassungsvergleich zu Heb-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsverordnung (Heb-AV) (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 06.09.1995 – 26.09.2013 · idF BGBl. Nr. 599/1995 § 15↗RIS↗
Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 15.
Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen § 16 Abs. 1, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt.