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Fassungsvergleich zu Hebammen-Gremialwahlordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Gremialwahlordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 04.03.1995 · idF BGBl. Nr. 150/1995 § 1↗RIS↗
1. ABSCHNITT
Wahlkreise
§ 1.
(1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in das Österreichische Hebammengremium einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Ort, in dem die berufliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.