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Fassungsvergleich zu Hebammen-Gremialwahlordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Gremialwahlordnung 1
§ 19neu
in Kraft ab 04.03.1995 · idF BGBl. Nr. 150/1995 § 19↗RIS↗
Wahl
§ 19.
(1) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Wahlkommission. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten eingetragen sind.