Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
5. ABSCHNITT
Verständigung der gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes
§ 27.
Die Wahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Gremialvorstandes von seiner Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.