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Fassungsvergleich zu Hebammen-Gremialwahlordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Gremialwahlordnung 1
§ 27neu
in Kraft ab 04.03.1995 · idF BGBl. Nr. 150/1995 § 27↗RIS↗
5. ABSCHNITT
Verständigung der gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes
§ 27.
Die Wahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Gremialvorstandes von seiner Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.