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Fassungsvergleich zu Hebammen-Gremialwahlordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Gremialwahlordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 04.03.1995 · idF BGBl. Nr. 150/1995 § 3↗RIS↗
Wahlanordnung
§ 3.
(1) Die Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuordnen. Diese Anordnung ist in der Österreichischen Hebammenzeitung zu verlautbaren.
(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Gremialvorstandes die Anzahl der gemäß § 2 für den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder festzusetzen.