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Fassungsvergleich zu Hebammen-Gremialwahlordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Gremialwahlordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 04.03.1995 · idF BGBl. Nr. 150/1995 § 8↗RIS↗
Beobachterin/Beobachter in der Wahlkommission
§ 8.
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 1 verlautbart wurden, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachterin/Beobachter entsenden. Diese Person ist der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Jede Beobachterin/Jeder Beobachter erhält von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr/ihm die Anwesenheit als Zeugin/Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht.