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Fassungsvergleich zu Rebenverkehrsgesetz 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rebenverkehrsgesetz 1996 1
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 21.08.1996 – 19.07.2002 · idF BGBl. Nr. 418/1996 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 § 13↗RIS↗
Etikett
§ 13.
(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.