Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
§ 1.
(1) Zur Überwachung Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, sind die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten auszustatten. in Bezug auf
1. die Probenahme (Anlage 1),
2. das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
(2) Als Lufttemperaturmeßgeräte dürfen nur solche verwendet werden, die im Inland einer Typenprüfung (Zulassung zur Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) unterzogen worden sind oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen. Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.