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Fassungsvergleich zu GuK-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) 1
§ 27neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 27↗RIS↗
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 27.
(1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen.
(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind mit
1. „ausgezeichnet bestanden“,
2. „gut bestanden“,
3. „bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
Schlagworte
Lehrkraft