Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GuK-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) 1
§ 68neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 68↗RIS↗
7. Abschnitt
Vermittlungs- und Austauschprogramme
§ 68.
(1) Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
(2) Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
(3) Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Vermittlungsprogramm