Änderungen zwischen den Fassungen
§ 70neu
Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 70.
Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
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