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Fassungsvergleich zu GuK-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) 1
§ 70neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 70↗RIS↗
Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 70.
Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege