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Fassungsvergleich zu GuK-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) 1
§ 71neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 71↗RIS↗
Anzeige des ersten Ausbildungsjahres
§ 71.
Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.
Schlagworte
Gesundheitspflege