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Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 100neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 100↗RIS↗
§ 100.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Verteilung der Kosten über sämtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt.
Schlagworte
Bergungskosten