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Norm
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Fassungen
§ 105 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
BGBl
§ 105 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Judikatur
§ 105 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
§ 105 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
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§ 0↗
RIS↗
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§ 105
neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF
dRGBl. S 868/1898
§ 105↗
RIS↗
§ 105.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.