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Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 122neu
in Kraft ab 31.03.1940 · idF GBlÖ Nr. 44/1940 § 122↗RIS↗
§ 122.
Zur Eintragung in das Schiffsregister sind alle Schiffe anzumelden, deren Tragfähigkeit mehr als 20 Tonnen beträgt oder die eine eigene Triebkraft von mehr als 100 effektiven Pferdestärken haben, ferner alle Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese Voraussetzungen nicht vorliegen.