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Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 127neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 10/1991 § 127↗RIS↗
§ 127.
Das Gericht hat die Beteiligten zu den Ihnen obliegenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in betreff der Anmeldungen zum Firmenbuch gelten.