Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 47neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 47↗RIS↗
§ 47.
Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der ortsüblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderes Teiles errichten zu lassen.
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, muß die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.