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Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 68neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 68↗RIS↗
§ 68.
Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist.
Als dauernde Behinderung ist es insbesondere anzusehen:
1. wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hatte, verlorengeht oder derart beschädigt wird, daß die Reise nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann; als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, welche die vollständige Löschung der Ladung notwendig macht;
2. wenn die zu befördernden Güter verlorengehen, vorausgesetzt, daß sie nicht bloß nach Art und Gattung, sondern speziell im Frachtvertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Frachtführer übernommen waren.