Änderungen zwischen den Fassungen
§ 73neu
§ 73.
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter, es sei denn, daß durch den Zusatz:
Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lassen, so ist der Frachtführer nicht berechtigt, einen Zusatz der im Abs. 1 bezeichneten Art in den Ladeschein aufzunehmen.
Die Bestimmungen des § 60 bleiben unberührt.