Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 74neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 74↗RIS↗
§ 74.
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frachtführers nicht zu erkennen war.
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladescheine zu ersehen, so trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird.