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Fassungsvergleich zu Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.04.1939 · idF dRGBl. S 40/1918 § 6↗RIS↗
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichsverkehrsminister bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 17. Januar 1918.