Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.04.1934 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 § 1↗RIS↗
§ 1.
Zur Führung des Eisenbahnbuches über die bereits bestehenden burgenländischen Eisenbahnen mit Ausnahme der burgenländischen Strecke der Eisenbahnlinie Friedberg-Pinkafeld ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.