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Fassungsvergleich zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen 1
§ 14neu
in Kraft ab 28.04.1934 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 § 14↗RIS↗
§ 14.
Die mit der Anlegung des Eisenbahnbuches verbundenen Kosten mit Ausnahme der Beschaffung der im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen, der Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen trägt der Bundesschatz.