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Fassungsvergleich zu KlWFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz (KlWFG) (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 18.03.1937 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 74/1937 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 10↗RIS↗
§ 10. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten und durch Ausfallsbürgschaft des Bundes gesicherten zweitstelligen Hypothekardarlehen gelten als mündelsichere Anlagen.