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Fassungsvergleich zu WFG. 1938××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938 (WFG. 1938) (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 26.02.1938 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 49/1938 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 11↗RIS↗
§ 11. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten und durch Bürgschaft des Bundes gesicherten zweitstelligen Hypothekardarlehen sind mündelsichere Anlagen.