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Fassungsvergleich zu WFG. 1938××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938 (WFG. 1938) (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 26.02.1938 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 49/1938 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 15↗RIS↗
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für soziale Verwaltung, für Finanzen und für Justiz betraut, insoweit ihr Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird.