Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1979 · idF BGBl. Nr. 304/1978 § 1↗RIS↗
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978)