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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterordnung 1
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1591/1940 § 25↗RIS↗
§ 25
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.