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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterordnung 1
§ 51neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1591/1940 § 51↗RIS↗
§ 51
Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden.