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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterordnung 1
§ 75neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1591/1940 § 75↗RIS↗
Sechster Abschnitt
Die Beschwerde
§ 75
(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.