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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterordnung 1
§ 80neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1591/1940 § 80↗RIS↗
§ 80
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.