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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterordnung 1
§ 81neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1591/1940 § 81↗RIS↗
§ 81
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.