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Norm
Schiffsregisterverfügung
Fassungen
§ 28 Schiffsregisterverfügung
BGBl
§ 28 Schiffsregisterverfügung
Judikatur
§ 28 Schiffsregisterverfügung
§ 28 Schiffsregisterverfügung
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§ 0↗
RIS↗
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§ 28
neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF
DJ S 42/1941
§ 28↗
RIS↗
§ 28
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.