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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterverfügung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterverfügung 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 28↗RIS↗
§ 28
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.