Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffsregisterverfügung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterverfügung 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 29↗RIS↗
§ 29
Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.