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Norm
Schiffsregisterverfügung
Fassungen
§ 29 Schiffsregisterverfügung
BGBl
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Judikatur
§ 29 Schiffsregisterverfügung
§ 29 Schiffsregisterverfügung
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§ 0↗
RIS↗
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§ 29
neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF
DJ S 42/1941
§ 29↗
RIS↗
§ 29
Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.