Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15aufgehoben
§ 15
Darlehnsbedingungen
Die Grundzüge der Bedingungen für die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind von der Bank festzustellen; sie bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. Die Bedingungen sollen auch den Belangen der Schuldner gerecht werden.